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Firmengründer Enrico Wild ...

Unser „W&W Events” -Team arbeitet täglich daran, Ihre Aufträge nach Ihren Vorstellungen optimal umzusetzen.

Wir freuen uns über Lob — aber auch Tadel! Rufen Sie an und wir haben immer ein offenes Ohr Tel. 03731 212606 oder auf unserer Seite Kontakt. Das größte Lob ist, wenn Sie uns an andere Firmen, Ihre Freunde, Verwandten und Bekannten weiterempfehlen.

W&W Events, das ist ein junges dynamisches Team, welches sich seit 1998 dem Bereich Veranstaltungsplanung, -organisation und -durchführungen verschrieben hat. Egal ob Firmen- oder Familienfeiern, Hochzeiten oder Polterabende, Stadt- oder Gemeindefeste mit zuverlässigen Partnern aus Industrie und Handel sind wir gerüstet für Events bis 10.000 Personen.
In den Jahren unseres Bestehens haben wir uns ein großes Repertoire an Equipment und Professionalität aufgebaut. Auf Grund unserer Kompetenz und das Engagements unserer Mitarbeiter sind wir stets flexibel einsetzbar und haben umfangreiche Erfahrungen gesammelt, so dass unser Team nahezu jeder Aufgabe gewachsen ist. Getreu unserem Motto:

„SIE PLANEN EIN FEST? — WIR MACHEN DEN REST!”


Ausstattung von A bis Z | Partyservice
Zeltverleih | Catering | Hüpfburg
Licht und Ton | Getränkeheimdienst


Kontakt

Herausgeber | W&W Events | Inhaber Enrico Wild
Halsbrücker Straße 31g | 09599 Freiberg / Sachsen
Tel. 03731 212606 | Mobil 0172-8253064 | Fax 03731 218900

info@WundW-Events.de

www.WundW-Events.de | www.events-freiberg.de | www.wild-freiberg.de | www.fg-ww18.de



Impressum

Herausgeber | W&W Events | Inhaber Enrico Wild
Halsbrücker Straße 31g | 09599 Freiberg / Sachsen
Tel. 03731 212606 | Mobil 0172-8253064 | Fax 03731 218900

info@WundW-Events.de

www.WundW-Events.de | www.events-freiberg.de | www.wild-freiberg.de | www.fg-ww18.de

 

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AGBs

  • AGB-Allgemein
  • AGB-Kinderhuepfburg
  • AGB-Zeltverleih
  • AGB-Buehne

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines | Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. W&W Events ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Geschäftsbedingungen bearbeitet.
  2. Vertragsabschluß | Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Abgeschlossene Verträge werden mit Zusendung einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Übergabe der Lieferung, rechtskräftig.
  3. Preise | Die Preise sind netto und verstehen sich incl. An- und Abtransport in Freiberg. Angebotspreise sind freibleibend; Preisänderungen durch Irrtümer und Kursschwankungen vorbehalten. Ab 01.08.09 erhöht sich - lieferantenbedingt - der Pfand für CO2 Gasflaschen auf 100 €, die bei Nichtrückgabe fällig werden. Die Gasflaschen sind mit Seriennummern versehen. Sind diese Etiketten entfernt bzw. beschädigt, werden nur noch 25 € bei Rückgabe erstattet. Ab dem 90. Tag wird eine Flaschengebühr von 0,10 € / Tag für die Gasflaschen berechnet.
  4. Lieferung und Rückgabe | Anlieferung und Abholung wird mit der Firma W&W Events vereinbart. Bei erheblichen Mehraufwand, der eine normale Anlieferung übersteigt bzw. für Aufbauarbeiten fallen Personalkosten in Höhe von 22,00 € / Stunde an.
  5. Mietverträge | Bei Mietobjekten bleibt der Mietgegenstand unser Eigentum. Der Mietgegenstand wird vor der Übergabe sorgfältig auf Mängel überprüft und in einwandfreien Zustand übergeben. Der Kunde muss mit dem Mietgegenstand sorgfältig umgehen. Er haftet für aufkommende Schäden oder Diebstahl. Eine Versicherung für die Leihgegenstände ist im Verleihpreis nicht enthalten. Eventuelle Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind vom Mieter innerhalb von 3 Tagen nach Gegenstandsrückgabe zu ersetzen. Mietobjekte sind incl. Zubehör zum vereinbarten Termin (Tag und Uhrzeit) in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Eventuelle Schäden sind dabei unverzüglich zu melden. Die Rücknahme der Verleihartikel durch den Vermieter bestätigt nicht deren Schadensfreiheit. Wird der vereinbarte Termin nicht eingehalten, so gilt der Mietzeitraum als kostenpflichtig verlängert. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Eine eventuelle Meldepflicht der Veranstaltung bei der GEMA ist Sache des Auftraggebers. Ebenso hat dieser die eventuell anfallenden GEMA-Gebühren bzw. Künstlersozialabgaben selbst zu entrichten. Das bekleben, behängen, etc. der Leihgegenstände ist untersagt. Bei Mietobjekten, wo schwere Bedienungsfehler auftreten können, erhalten Sie eine Einweisung durch unser Fachpersonal. Diese Einweisung wird schriftlich protokolliert und unterschrieben. Bei der Übernahme / Einweisung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fliegende Bauten über 75 qm nach § 74 Abs. 6 der sächsischen Bauordnung meldepflichtig gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind. Diese Meldepflicht obliegt ausschließlich dem Mieter. Die Genehmigungskosten der Bauaufsichtsbehörde gehen zu Lasten des Mieters.
  6. Mietzeit | Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung der Mietobjekte und endet, wenn nicht anders vereinbart, mit der Abholung.
  7. Stornierung | Tritt der Kunde, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert): bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des AW, bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% des AW, bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% des AW, bis 3 Tage vor Mietbeginn 100% des AW. In Fällen höherer Gewalt kann keine Ersatzforderung geltend gemacht werden. In Fällen unvorhersehbarer Umstände, wie z. B. Streik, schwerer Krankheit, o.ä. durch welche sich eine Partei genötigt sieht, den Termin abzusagen, kann kein Rechtsanspruch geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für den Fall, dass ein technisches Gerät defekt und nicht bis zur Vermietung wieder voll funktionstüchtig ist.
  8. Gefahrenübergang | Die Gefahr geht, sofort nach der Übergabe der Leihgegenstände, auf den Kunden über.
  9. Mängelrügen | wegen Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferung bzw. -leistung sind uns unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu melden. Dem Vermieter ist die Gelegenheit zu geben, den Mangel an dem Mietobjekt zu beheben oder andere, gleichartige Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Im Falle fehlender oder verspäteter Mängelrüge sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  10. Zahlungsbedingungen | Zahlungen erfolgen bei Abholung in bar. Nach vorheriger Absprache kann der Mietpreis in Rechnung gestellt werden (Zahlungsziel: Sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.) Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums unserer Rechnung von mehr als 5 Tagen, berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen.
  11. Gerichtsstand | Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz von W&W Events. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  12. Vertragserhalt | Über finanzielle Vereinbarungen dieses Vertrages wird stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde diese.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Hüpfburgen

  1. Vertragsgegenstand | Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung bezeichneten Hüpfburg.
  2. Bestimmungsgemäßer Einsatz | Die Hüpfburg darf nur für den dafür vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden, was der Mieter garantiert. Änderungen an der Hüpfburg, sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern ist nicht gestattet. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen o.ä. für den Betrieb der Hüpfburg liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters.
  3. Auf- und Abbau | Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der Mieter geeignetes Hilfspersonal ab. In der Regel sind dies 3 Helfer. Der Mieter stellt eine ebenerdige, waagerechte und gereinigte Fläche ausreichender Größe zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung geräumt und mit einem Transporter erreichbar ist. Der Mieter ist verantwortlich, dass der Zeitplan für den Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport reibungslos gewährleistet wird. Wird der Zeitplan vom Mieter nicht eingehalten, werden weitere Mietkosten berechnet. Das Wetterrisiko trägt in jedem Fall der Mieter. Bei starkem Wind oder Regen ist die Hüpfburg nicht in Betrieb zu nehmen.
  4. Beaufsichtigung | Sofern für die Hüpfburg Betreuungspersonal des Vermieters nicht vorgesehen ist, verpflichtet sich der Mieter, das Gerät durch geeignetes erwachsenes Betreuungspersonal ständig zu beaufsichtigen und garantiert den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Einhaltung der Sicherheitsregeln. Im Aktionsbereich der Hüpfburg 8x10 m können sich maximal 20 bis 25 Kinder und der Hüpfburg 4,5 x 5,5 m nur 10 bis 15 Kinder befinden. Alle spitzen Gegenstände, Schuhe, Brillen oder anderweitige gefährliche Gegenstände dürfen nicht mit auf die Aktionsfläche innerhalb der Hüpfburg genommen werden. Ebenfalls ist jegliches Essen, Trinken und Rauchen innerhalb und in einem Umkreis von 1,50 m der Hüpfburg verboten. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr der jeweiligen Teilnehmer. Empfehlenswert ist es eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Informieren Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit bei Ihrer Versicherungsgesellschaft. Bei irgendwelchen drohenden Gefahren ist die Hüpfburg außer Betrieb zu setzen und zu sichern. Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, muss der Mieter für eine sichere Verwahrung oder Bewachung der Hüpfburg sorgen.
  5. Energiebedarf | Zum Betrieb wird während der gesamten Betriebszeit für die Hüpfburg mindestens ein Stromanschluss 230 V / 16 A mit Fehlerstromschutzeinrichtung in maximal 20 m Entfernung zum Aufstellort der Hüpfburg benötigt und vom Mieter bereitgestellt.
  6. Sicherheitshinweis | Es ist unbedingt sicher zu stellen, dass sich keine Personen mehr auf der Hüpfburg befinden, wenn das Gebläse vom Stromnetz getrennt wird.
  7. Haftung | Der Einsatz und die Benutzung der Hüpfburg erfolgt auf eigenes Risiko. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Ebenso für Unfälle, die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Er stellt den Vermieter von jeglichen Schadenersatzleistungen sowohl für Personen- als auch für Sachschäden, die sich aus der Benutzung der Hüpfburg ergeben frei. Schäden, welche während der Mietdauer an der Hüpfburg entstanden sind, sind selbstverständlich sofort nach bekannt werden dem Vermieter mitzuteilen, spätestens jedoch bei Rückgabe der Hüpfburg. Gegebenfalls ist der Betrieb der Hüpfburg einzustellen. Sofern der Vermieter die Hüpfburg bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann, entbindet dies den Mieter nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind. In diesem Fall erfolgt eine Nachberechnung. Es ist nicht gestattet, die Hüpfburg unter Bäumen aufzustellen; außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters. Bei Nichtbeachtung dessen wird der Reinigungsaufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.
  8. Gültigkeit | Im Zusammenhang mit diesen spezielle Geschäftsbedingungen für den Verleih von Hüpfburgen gelten weiterhin bei jedem Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. W&W Events.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Festzelten

  1. Vertragsgegenstand | Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung des im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung bezeichneten Festzeltes.
  2. Transport, Auf- und Abbau | Der An- und Abtransport des Festzeltes wird vom Vermieter übernommen. Für den Auf- und Abbau wird durch den Vermieter in jedem Fall ein Richtmeister gestellt. Er leitet die Bauarbeiten. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter stellt entsprechend der Größe des Zeltes die erforderlichen Hilfskräfte. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gestellten Hilfskräfte mindestens das 18. Lebensjahr vollendet, körperlich und geistig für die Montage / Demontage von Großzelten geeignet sind, das Alkoholverbot vor und während der Montage / Demontage eingehalten wird sowie die Hilfskräfte mit Arbeitsschutzbekleidung (Schuhe, Helme usw.) ausgerüstet sind. Der Mieter hat weiterhin dafür zu sorgen, dass seine Hilfskräfte zur vereinbarten Auf- und Abbauzeit vor Ort zur Verfügung stehen und dass so lange gearbeitet wird, wie es der Richtmeister für erforderlich hält.
  3. Aufstellungsplatz | Bei der Preiskalkulation wird von ebenen Stellflächen ausgegangen. Bei Hanglage wird ein Aufpreis berechnet. Sind in diesem Bereich Strom-, Wasser-, Abwasser- oder Telefonleitungen vorhanden, muss der Mieter dem Vermieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus welchem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen zu ersehen sind. Unterlässt der Mieter dies, so gehen alle Kosten aus eventuellen Beschädigungen zu seine  Lasten. Die Zu- und Abfahrtswege sowie der Aufstellungsplatz müssen für LKW mit Hänger befahrbar sein. Ist als Untergrund Beton, Asphalt, Verbundsteinpflaster oder ähnliches vorhanden, müssen für die Befestigung des Zeltes Bohrungen vorgenommen bzw. Steine entfernt werden. Das Ersetzen / Wiederherstellen beschädigter Oberflächen hat der Mieter auf seine Kosten zu veranlassen.
  4. Gebrauchsabnahme und Übergabe | Die vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen, so dass diese am Tag der Übergabe des errichteten Zeltes erfolgen kann. Das dazu erforderliche Prüfbuch trägt der Richtmeister bei sich. Es darf aus urheberrechtlichen Gründen nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden. Alle bei der Gebrauchsübernahme getroffenen Festlegungen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen, hat der Mieter zu erfüllen (z.B. Feuerlöscher, Notbeleuchtung, Hinweisschilder, Notausgänge u.a.). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fliegende Bauten über 75 qm nach §  74 Abs. 6 der Sächsischen Bauordnung meldepflichtig gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sind. Diese Meldepflicht obliegt ausschließlich dem Mieter. Die Genehmigungskosten der Bauaufsicht gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister die ordnungsgemäße Übergabe des Zeltes. Vor Zeltabbau erfolgt zwischen Mieter und Richtmeister, soweit erforderlich, die Aufnahme eines Schadens- und Verlustprotokolles als Grundlage für evtl. Schadensersatzansprüche des Vermieters an den Mieter. Der Mieter sorgt vor dem Abbau dafür, dass das Zelt frei von nicht dem Vermieter gehörenden Gegenständen ist.
  5. Betreiben des Zeltes / Sicherungsmaßnahmen | Bei Sturm und Unwettergefahr hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schaden abzuwenden oder diesen so gering wie möglich zu halten. In diesen Fällen ist der Mieter verpflichtet unverzüglich sämtliche Ein- und Ausgänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Bei Schneefall ist für die sofortige Beräumung des Zeltdaches zu sorgen.
    Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Veränderungen am Zelt vornehmen oder dulden. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannung lockern oder lösen, so ist sofort der Vermieter zu benachrichtigen. Vorübergehende Sicherungsmaßnahmen sind vom Vermieter selbst einzuleiten.
  6. Haftung des Vermieters und des Mieters | Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Pflegliche Behandlung des Mietgutes gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können gehen zu Lasten des Mieters. Das Bekleben des Gerüste- und Beplanungsmaterials ist prinzipiell nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen wird das Entfernen bzw. die Reinigung oder eine durch Bekleben herbeigeführte Wertminderung des Materials dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Die beschichtete Zellhaut ist nach aktuellem Erkenntnisstand wasserdicht. Eine Garantie dafür oder eine Haftung für Wasserschäden an Gegenständen im Zelt wird vom Vermieter abgelehnt. Die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Mietsachen geht während der gesamten Mietdauer auf den Mieter über. Dies gilt auch für vom Mieter eingebrachte Sachen. Die Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch der Mietsachen entstehen können, obliegt dem Mieter. Dies betrifft ebenso die Versicherung der Hilfskräfte für den Auf- und Abbau, die durch den Mieter gestellt werden.
  7. Gültigkeit | Im Zusammenhang mit diesen speziellen Geschäftsbedingungen für den Verleih von Festzelten gelten weiterhin bei jedem Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. W&W Events.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Bühnen

  1. Vertragsgegenstand | Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung bezeichneten Bühne.
  2. Bestimmungsgemäßer Einsatz | Die Bühne darf nur für den dafür vorgesehenen Zweck eingesetzt werden, was der Mieter garantiert. Änderungen an der Bühne, sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern sind nicht gestattet.
  3. Auf- und Abbau | Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der Mieter geeignetes Hilfspersonal ab. In der Regel sind dies 2 - 4 Helfer. Der Mieter stellt eine ebenerdige und waagerechte Fläche ausreichender Größe zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung geräumt und mit einem Transporter mit Hänger erreichbar ist. Der Mieter ist verantwortlich, dass der Zeitplan für den Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport reibungslos gewährleistet wird. Wird der Zeitplan vom Mieter nicht eingehalten, werden weitere Mietkosten berechnet. Das Wetterrisiko trägt in jedem Fall der Mieter.
  4. Beaufsichtigung | Für Bühnen ab einer Höhe von 70 cm gilt: Es ist keine Bühnenumrandung bzw. -geländer vorhanden. Für Unfälle auf der Bühne übernimmt die Fa. W&W Events keine Haftung. Es ist eine Einweisung der jeweiligen Personen, die Zutritt zur Bühne haben von Seiten des Mieters unbedingt erforderlich.
  5. Haftung | Der Einsatz und die Benutzung der Bühne erfolgt auf eigenes Risiko. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Ebenso für Unfälle, die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Er stellt den Vermieter von jeglichen Schadenersatzleistungen sowohl für Personen- als auch für Sachschäden, die sich aus der Benutzung der Bühne ergeben frei. Schäden, welche während der Mietdauer an der Bühne entstanden sind, sind selbstverständlich sofort nach bekannt werden dem Vermieter mitzuteilen, spätestens jedoch bei Rückgabe der Bühne. Gegebenfalls ist die Nutzung der Bühne einzustellen. Sofern der Vermieter die Bühne bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann, entbindet dies den Mieter nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind. In diesem Fall erfolgt eine Nachberechnung. Ein eventueller Reinigungsaufwand bei Verschmutzung der Bühne durch den Mieter wird diesem in Rechnung gestellt.
  6. Gültigkeit | Im Zusammenhang mit diesen spezielle Geschäftsbedingungen für den Verleih von Bühnen gelten weiterhin bei jedem Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. W&W Events.